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Die Doppelbesteuerung von Renten kann Überraschungen mit sich bringen

Die unterschiedlichen Steuer- und Rentensysteme in Deutschland und Finnland können deutschen und finnischen Rentenempfängern, die in Deutschland gearbeitet haben und nach Finnland ziehen, Überraschungen bieten. Betroffene können sich in Finnland an die Internationale Abteilung der Steuerbehörde, in Deutschland an das Finanzamt oder an einen Steuerberater wenden. Wichtig zu wissen ist, dass die oder der Betroffene selbst tätig werden muss. Im Folgenden werden die wichtigsten Punkte der Rentenbesteuerung zwischen Finnland und Deutschland zusammengefasst.

Jedes Land genießt eigene souveräne Steuerhoheit

Bisweilen bestehen Missverständnisse darüber, dass es in der EU eine einheitliche Steuer oder ein entsprechendes System gäbe, das festlegen würde, wie die Einkommen der EU-Bürger besteuert werden. Aber gerade für Steuerfragen gelten von Land zu Land vollkommen eigenständige Regeln, nach denen jedes Land auf seine Weise Steuern erhebt.

Das Land des sogenannten steuerlichen Wohnsitzes kann generell alle, wo auch immer erzielten, Einkünfte besteuern, wie zum Beispiel Renten, Ruhegehälter und Zulagen, Eigentum, Kapitalerträge etc. Das Land des steuerlichen Wohnsitzes ist das Land, in dem eine Person gewöhnlich mehr als sechs Monate im Jahr wohnhaft ist. Das bedeutet in diesem Kontext, dass eine Person, die nach Finnland übersiedelt und Rente bezieht, generell auch in Finnland steuerpflichtig ist.

Die Länder sind bestrebt, steuerliche Regelungen durch bilaterale Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abzudecken. Auch zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Finnland besteht ein entsprechendes Abkommen (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Finnland/2017-04-28-Finnland-Abkommen-DBA-Gesetz.pdf)

Steuern in beiden Ländern

Wenn in Deutschland Rente gezahlt wird, werden die Rentenempfänger in beiden Ländern steuerlich veranlagt. Deutschland besteuert die dort gezahlten Einkünfte, Finnland erhebt Steuern, wenn sich der Rentenempfänger für mehr als sechs Monate in Finnland gewöhnlich aufhält, und Finnland damit zum steuerlichen Wohnsitz wird.

Was bedeutet das?

In beiden Ländern sind Steuererklärungen abzugeben. In Finnland erfolgt die Steuererklärung Online über „OmaVero“ (vero.fi) oder die Bescheinigung 16A in Papierform kann ausgefüllt werden. Sehr empfehlenswert ist es, in Deutschland eine*n Steuerberater*in zu beauftragen. Die Steuererklärung kann aber auch über die Plattform „Elster“ der deutschen Steuerbehörden (www.elster.de) erfolgen.

Das Vorstehende betrifft die Steuerpflichtigen, die wegen ihres ständigen Aufenthalts in Finnland dort vollumfänglich und in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind. Wenn alle Einkünfte vollumfänglich oder mehrheitlich in Deutschland erzielt werden, sollte eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland in Betracht gezogen werden. Weitere Informationen: https://www.finanzamt-rente-im-ausland.de/de/wer-warum-wieviel/wieviel-muss-ich-zahlen/was-unterscheidet-die-beschraenkte-und-unbeschraenkte-steuerpflicht/

Personen, die im Öffentlichen Dienst gearbeitet haben, entrichten Steuern für aus dieser Tätigkeit gezahlte Ruhegehälter bzw. Renten nur in diesem Land.

Eine Rente, die für eine im Öffentlichen Dienst in Deutschland verrichtete Dienstleistung erbracht wird, wird nur in Deutschland besteuert (Art. 18 Abs. 2 des Abkommens). Finnland berücksichtigt diese Rente als Einkommen bei der Berechnung der Steuer für in Finnland erzielte Einkünfte. Die Rente wird dann in Finnland als Einkommen besteuert, für das das Befreiungsprinzip gilt. Ruhegehälter bzw. Renten, die für eine Tätigkeit im Öffentlichen Dienst geleistet werden, werden aber nur in Finnland besteuert, wenn der Rentenempfänger seinen Wohnsitz in Finnland hat und die finnische Staatsangehörigkeit besitzt. In diesem Fall kann die Rente nicht in Deutschland besteuert werden. Werden Ruhegehälter bzw. Renten für Dienstleistungen in Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaates gezahlt, werden diese in Finnland besteuert. (Art. 18 Abs. 3 des Abkommens).

Anrechnungsverfahren für gezahlte Steuern

In Finnland werden in der Steuerklärung die in Deutschland gezahlten Steuern angegeben, die Finnland im Steuerbescheid berücksichtigt. Beim Anrechnungsverfahren wird die doppelte Besteuerung verhindert, indem die im anderen Land entrichtete Steuer von der Steuer, die für die im Wohnsitzland erzielten Einkünfte zu entrichten ist, abgezogen wird.

In Deutschland beträgt die Grenze für den Steuerfreibetrag im Jahr 2020 für Alleinlebende 9.408 Euro und für Eheleute 18.816 Euro. Bis zu diesen Summen werden Rentner in Deutschland nicht besteuert, wenn der Rentenempfänger in Deutschland lebt. Lebt der Rentenempfänger (mehr als sechs Monate im Jahr) im Ausland (z. B. in Finnland) gilt der Steuerfreibetrag nicht und die Steuern werden in voller Höhe erhoben. In Finnland werden allerdings auch Freibeträge bei Steuern für Renten angesetzt. Die Steuerbehörde berechnet automatisch die Freibeträge, die auch Einkommen aus dem Ausland betreffen. Die Freibeträge sind in der staatlichen und der kommunalen Steuer unterschiedlich.

In beiden Ländern kann eine Fristverlängerung für die Einreichung der Steuererklärung beantragt werden, z. B. wenn innerhalb der Frist das deutsche Finanzamt noch keinen Steuerbescheid erteilt hat, mit dem die finnischen Steuerbehörden die bereits entrichteten Steuern berücksichtigen können. In diesem Zusammenhang ist es auch gut zu wissen, dass in Deutschland normalerweise keine Anrechnung vorgenommen wird oder bereits gezahlte Steuern anerkannt werden, solange im anderen Land nachweislich die Steuern nicht entrichtet wurden.

Text: Reina Waissi, Paula Schuth

Übersetzung und Bearbeitung: Joachim Bussian

Der Text ist eine gekürzte Fassung eines von dem Verband der Finnisch-Deutschen Vereine (SSYL) veröffentlichten Artikels.

 

Weitere Informationen:

Finnische Steuerbehörde, internationale Steuerfragen von natürlichen Personen, Tel. +358 29 497 024
Webseite vero.fi auf Finnisch, über die Auswahl rechts oben auch auf Englisch.

www.vero.fi > Syventävät vero-ohjeet > Kansainväliset tilanteet > Eläke > Eläketulojen verotus kansainvälisissä tilanteissaLink öffnet sich in einem neuen Tab
www.vero.fi > Syventävät vero-ohjeet > Kansainväliset tilanteet > Kansainvälisen kaksinkertaisen verotuksen poistaminenLink öffnet sich in einem neuen Tab

Finanzamt Neubrandenburg (RiA) Zentrales Finanzamt für Rentenempfänger mit Wohnsitz im Ausland 
www.finanzamt-rente-im-ausland.deLink öffnet sich in einem neuen Tab
ria@finanzamt-neubrandenburg.de, +49-395-4422247000

Gesetzestexte:

Abkommenstext:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Finnland/2017-04-28-Finnland-Abkommen-DBA-Gesetz.pdf

Abkommenstext des Zusatzprotokolls:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Finnland/2020-11-02-Finnland-Abkommen-DBA-Aenderung-Gesetz.pdf

2021-07-01 12:52:00.0